SVG trifft folglich ihn persönlich (Lea Unseld, Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 81 zu Art. 51). Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte in der Unfallnacht versuchte, den Geschädigten zu kontaktieren. Gemäss Aussage von E. läutete der Beschuldigte zwei Mal an der Haustüre des Geschädigten. Dieser machte jedoch nicht auf, weil er sich nach eigenen Angaben in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte. Der Polizei wurde der Schaden durch den Geschädigten gemeldet. Am darauffolgenden Morgen meldete der Beschuldigte sich um 08.41 Uhr telefonisch beim Geschädigten. 3.6 Der Zweck von Art.