Sinn und Zweck der Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3 SVG sei schliesslich einzig, dass der Geschädigte davon erfahre, dass zu seinem Nachteil ein Sachschaden entstanden sei, um diesen gegenüber dem fehlbaren Lenker bzw. der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen zu können. 3.5 Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf die Aussage. Festzuhalten ist, dass das Gericht es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte das Unfallfahrzeug selbst gelenkt und nicht bloss als Beifahrer im Wagen gesessen hat. Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG trifft folglich ihn persönlich (Lea Unseld, Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 81 zu Art. 51).