melden. Aufgrund der Aussagen von D. und E. sei erstellt, dass der Beschuldigte zwei Mal zur Haustüre gegangen sei und geläutet habe, um den Schaden zu melden. Es habe jedoch niemand geöffnet, obwohl in einem Zimmer im unteren Stock des Hauses noch Licht gebrannt habe. Der Geschädigte seinerseits habe bestätigt, dass er in der Nacht keine Lust gehabt habe, die Türe zu öffnen und die Polizei offenbar selbst schon telefonisch benachrichtigt habe. Aufgrund dieser Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt dem Geschädigten unverzüglich melden wollte.