92 SVG bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft. 3.2 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, nach dem Unfall den Geschädigten oder aber die Kantonspolizei darüber zu informieren. 3.3 […] 3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte ein, die Meldepflicht treffe lediglich den Lenker des Fahrzeugs, nicht aber den Beifahrer. Nachdem der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei, sei er nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich dem Geschädigten zu 92 B. Gerichtsentscheide 3687