Aus den Erwägungen: 3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) 3.1 Art. 51 SVG regelt die Pflichten der Beteiligten nach einem Unfall. Ist ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad involviert, so haben alle Beteiligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Abs. 1). Wenn lediglich Sachschaden entstanden ist, muss der Schädiger zudem sofort den Geschädigten benachrichtigen oder aber – wenn dies nicht möglich ist – unverzüglich die Polizei verständigen (Abs. 3). Wer gemäss Art. 92 SVG bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft.