Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wenn der Geschädigte in der Nacht auf das Läuten an der Haustüre hin nicht öffnet, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen will, hätte der Beschuldigte diesen anrufen oder, wenn auch das nicht erfolgreich gewesen wäre, unverzüglich selbst die Polizei verständigen müssen.