Dies würde der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen (Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.3). Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von netto Fr. 4‘805.07 und einer Strafe von 250 Tagessätzen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zum vorderrichtlich festgelegten Pauschalabzug für gesetzliche Auslagen – eine weitere Reduktion um 30 % zu gewähren. Dies ergibt eine endgültige Berechnungsgrundlage von Fr. 2‘354.50, welches im Resultat einen Tagessatz von aufgerundet Fr. 80.00 ergibt. Dies entspricht dem Antrag des Berufungsklägers, weshalb die Berufung gutzuheissen ist. OGer, 06.09.2016 3687