Darin wird deutlich, dass es sich bei der Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts und dem Bauvorhaben des Fassadenprovisoriums um zwei unterschiedliche Verfahren handelt. 12. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der Auflage des Bauvorhabens betreffend Fassadenprovisorium zu äussern, nicht jedoch betreffend die Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts. Obwohl der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, hatte er also keine Gelegenheit gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da keine Verfügung ergangen ist. 13. Bei dieser Sachlage liegt eine Rechtsverweigerung vor.