Während der Auflage des Baugesuchs brachte der Beschwerdeführer keine Einwände ein. Anschliessend erteilten das Planungsamt und die Baubewilligungskommission Y. je mit Entscheid vom 9. Januar 2015 bzw. 28. Januar 2015 die Baubewilligung für die geplante provisorische Fassadensanierung. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Baubewilligung Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt (DBU, heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) fällte mit Rekursentscheid vom 17. August 2015 einen Nichteintretensentscheid. Darin wird deutlich, dass es sich bei der Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts und dem Bauvorhaben des Fassadenprovisoriums um zwei unterschiedliche Verfahren handelt.