Form der Bewilligung des Baugesuchs des Fassadenprovisoriums sei aus Sicht der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 87 BauG abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich kein Anspruch auf die Eröffnung einer weiteren Verfügung. 10. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Planungsamtes darüber informiert, dass ein Unterhalt nötig sei und dass das Planungsamt mit den Eigentümern vereinbart habe, dass diese ein entsprechendes Baugesuch einzureichen haben. Im Rahmen des Baugesuches erhalte er die Gelegenheit, die rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen. 11. Während der Auflage des Baugesuchs brachte der Beschwerdeführer keine Einwände ein.