Damit habe sich eine weitere Verfügung bezüglich baulich nötiger Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts erübrigt. Mit den Abklärungen bezüglich des Dachzustandes anlässlich des Augenscheins mit Einschätzungen des anwesenden Dachdeckers, des Denkmalpflegers sowie der raumplanerischen Verfügung in 23 A. Verwaltungsentscheide 1554