Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Augenscheinprotokoll, wie auch zum Baugesuch zu äussern und Einsprache gegen Letzteres zu erheben. Der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem Anspruch den raumplanerischen Entscheid vom 9. Januar 2015 zugestellt bekommen und sei somit mit der vom Planungsamt am Augenschein versprochenen Verfügung bedient worden. Damit habe sich eine weitere Verfügung bezüglich baulich nötiger Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts erübrigt.