samte Häuserreihe steht unter Denkmalschutz und könnte durch eindringendes Wasser des Hauses Assek. Nr. X in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf eine Verfügung gehabt, damit er nach dem Augenschein die Möglichkeit gehabt hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass mit Einreichung des Baugesuchs die Schutzvorschriften gemäss Art. 86 BauG nicht genügend umgesetzt worden seien. 9. Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Augenscheinprotokoll, wie auch zum Baugesuch zu äussern und Einsprache gegen Letzteres zu erheben.