Da er nicht beabsichtige, die Häuser Assek. Nrn. Y und Z aufzugeben, habe er in den letzten Jahren in Sachen Unterhaltsarbeiten viel Geld investiert. Beim Haus Assek. Nr. X sei in den letzten 50 Jahren nichts investiert worden, sodass der Weiterbestand des Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet sei. Er bringt weiter vor, dass wenn auf dem Dach Ziegel verrutschen, Wasser eindringen könne. Da das Haus leer stehe, werde dies von niemandem bemerkt und die tragenden Elemente des Hauses könnten zerstört werden. 8. Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Nachbarhaus unterhalten wird. Denn die ge-