Die ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen (BGE 130 II 521 E. 2.5). 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer zweier Häuser in derselben Häuserreihe, wie sich das geschützte Objekt befinde. Da er nicht beabsichtige, die Häuser Assek.