schwerdeführer eine Verfügung versprochen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 bzw. vom 26. Februar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Planungsamt, wann er mit einer Verfügung rechnen könne. Der Beschwerdeführer hat somit ausschliesslich eine Verfügung verlangt. 6. Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches schutzwürdiges Interesse aus (vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3). Wer Parteistellung beanspruchen kann, kann bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen. Die ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat;