Am 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei unter Mitwirkung der Eigentümer des Hauses Assek. Nr. X, der Baukommission der Gemeinde Y. sowie der zuständigen kantonalen Stellen ein Augenschein durchzuführen, um den Unterhalt des Hauses Assek. Nr. X zu überprüfen und den Bau soweit instand stellen zu lassen, dass der Weiterbestand des Hauses gesichert sei. Anlässlich des Augenscheins vom 7. Juli 2014 wurde dem Be- 22 A. Verwaltungsentscheide 1554