30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten. […] 3. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung im Sinne von Art. 32 VRPG bzw. Art. 111 BauG beanspruchen kann (vgl. Urteile BVGer A-4862/2014, E. 2.1 und A-2317/2014, E. 2.2;