Auf das Verbot der Rechtsverweigerung kann sich nur berufen, wer einen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens und auf einen Entscheid hat (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 282; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1306). Nach Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten.