Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 42 Abs. 2 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweigerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist es, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seinerseits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann. Auf das Verbot der Rechtsverweigerung kann sich nur berufen, wer einen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens und auf einen Entscheid hat (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 282;