Wenn überwiegende Interessen am Landschaftsschutz die betriebsnotwendige beabsichtigte Nutzung nicht zulassen, wäre die Baubewilligung korrekterweise zu verweigern. Das Departement weist schlussendlich darauf hin, dass eine entsprechende Praxis, landwirtschaftliche Bauten nur mit Holzverkleidungen zu bewilligen, von der Abteilung Raumentwicklung im Rahmen der Interessenabwägung belegt und begründet werden müsste. Dies gilt umso mehr, als dass an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidspielraum ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3).