Dabei sind zwar durchaus Bewilligungen mit gestalterischen Auflagen denkbar, jedoch dürfen diese – wie in Ziffer 3 dieses Entscheids erwähnt – die beantragte zonenkonforme Nutzung nicht verhindern bzw. im Widerspruch zu dieser stehen, wie dies in der vorliegenden Angelegenheit (bei der Bejahung der Betriebsnotwendigkeit) der Fall wäre. Wenn überwiegende Interessen am Landschaftsschutz die betriebsnotwendige beabsichtigte Nutzung nicht zulassen, wäre die Baubewilligung korrekterweise zu verweigern.