Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei zonenkonformen Bauten i.S.v. Art. 16a Abs. 1 RPG von der Raumplanungsbehörde im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse am Landschaftsschutz höher zu gewichten ist als das Interesse des Betriebsinhabers, die Baute am vorgesehenen Standort zu realisieren. Dabei sind zwar durchaus Bewilligungen mit gestalterischen Auflagen denkbar, jedoch dürfen diese – wie in Ziffer 3 dieses Entscheids erwähnt – die beantragte zonenkonforme Nutzung nicht verhindern bzw. im Widerspruch zu dieser stehen, wie dies in der vorliegenden Angelegenheit (bei der Bejahung der Betriebsnotwendigkeit) der Fall wäre.