Aufgrund der Akten lässt sich die betriebliche Notwendigkeit des Unterstands am vorgesehenen Standort nach Auffassung des Departements nicht beurteilen. Diesbezüglich bedarf es daher ergänzender Abklärungen der Abteilung Raumentwicklung. c) Die Ausgestaltung einer Baute darf nicht so gewählt werden, dass überwiegende Interessen verletzt werden (Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 2010, N 26 zu Art. 16a). Die überwiegenden Interessen leiten sich vornehmlich von Zielen und Grundsätzen der Raumplanung ab (Art. 1 und 3 RPG).