Aus den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, ob sich die Abteilung Raumentwicklung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Bild von den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten und den Fahrzeugen und Geräten des Landwirtschaftsbetriebs gemacht hat. Die Raumplanungsbehörde hat jedoch zwingend zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits bestehenden Baute realisiert werden kann und ob die Grösse der projektierten Baute in einem vernünftigen Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche steht (BGE 129 II 413 E. 3.2). Aufgrund der Akten lässt sich die betriebliche Notwendigkeit des Unterstands am vorgesehenen Standort nach Auffassung des Departements nicht beurteilen.