Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. b) Damit eine Baute als betriebsnotwendig gilt, muss sie nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (bodenabhängigen) Produktion in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. So sind Einstell- und Lagerräume für Bewirtschaftungsgeräte oder landwirtschaftliche Hilfsstoffe dann zonenkonform, wenn ihnen eine direkte betriebliche Hilfsfunktion zukommt (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 176 f.).