In Anbetracht dieser Sachlage sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es jedoch gerechtfertigt, zur Frage der Bewilligungsfähigkeit die nachfolgenden Erwägungen anzubringen. 15 A. Verwaltungsentscheide 1551