Die verfügten gestalterischen Massnahmen stehen nicht zuletzt auch Art. 41 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) entgegen, wonach für erhebliche Abweichungen vom ursprünglichen Projekt ein neues Baugesuch einzureichen ist. Damit kommt das Departement Bau und Volkswirtschaft zum Schluss, dass die Erteilung der Baubewilligung unter den genannten Bedingungen vorliegend als unzulässig einzustufen ist. c) In Anbetracht dieser Sachlage sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.