Durch eine Holzverkleidung wird der im Baugesuch beantragte offene Unterstand vielmehr einschneidend verändert, womit sich dieser nicht mehr als „Unterstand“ bezeichnen lässt und das Bauvorhaben seine ursprüngliche Identität verliert. Die verfügten gestalterischen Anpassungen weichen daher grundlegend vom beantragten Projekt ab, soweit sie nicht sogar mit dem Baugesuch im Widerspruch stehen. Somit hätte das Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall mit einer Verweigerung abgeschlossen werden müssen, anstatt dieses mit den betreffenden gestalterischen Anordnungen zu bewilligen. Die verfügten gestalterischen Massnahmen stehen nicht zuletzt auch Art.