Hingegen sind in Anbetracht des bestehenden Unterstands die Anordnungen, eine süd- und ostseitige Holzverkleidung zu errichten sowie einen allfälligen Zugang in Form einer Tür oder eines Tors ebenfalls in Holz auszuführen und die Stahlrohre durch Holzstützen zu ersetzen oder sie zu kaschieren, als nicht mehr geringfügig zu qualifizieren. Durch eine Holzverkleidung wird der im Baugesuch beantragte offene Unterstand vielmehr einschneidend verändert, womit sich dieser nicht mehr als „Unterstand“ bezeichnen lässt und das Bauvorhaben seine ursprüngliche Identität verliert.