Bedingt die Korrektur derart einschneidende Veränderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung, dass das Projekt seine Identität völlig verliert, so ist die Baubewilligung zu verweigern (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 346). b) Vorliegend handelt es sich bei den in Ziffer 2a genannten Bedingungen vornehmlich nicht um kleinere gestalterische Anpassungen, sondern um wesentliche Änderungen des Bauvorhabens. Bei einem Ersatz der Dacheindeckung durch herkömmliche Materialien könnte noch von einer geringfügigen Anpassung gesprochen werden.