vorhaben und einer eigentlichen Verweigerung dar. Die Verfügung einer Bedingung setzt jedoch einen Projektmangel voraus, welcher geringfügig sein muss, andernfalls fällt die Korrektur mittels Nebenbestimmung ausser Betracht, was eine grundlegende Projektüberarbeitung nach sich zieht (Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli Schwaller/Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 44 zu Art. 59). Welcher Fall zutrifft, ist nach qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden.