Aus den Erwägungen: 3a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 BauG können Bewilligungsentscheide mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Insbesondere sind Auflagen und Bedingungen zulässig, welche geringfügige Verstösse gegen das materielle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmälert werden (Art. 106 Abs. 1 lit. a BauG). Die Anordnung einer Bedingung in einer Bewilligung stellt quasi einen Kompromiss zwischen einer vorbehaltlosen Baubewilligung für ein Bau- 14 A. Verwaltungsentscheide 1551