A. Verwaltungsentscheide 1551 denheit ist regelmässig gegeben, wenn Bauten und Anlagen, die aus techni- schen oder betriebswirtschaftlichen Gründen, wegen der Bodenbeschaffen- heit oder wegen ihrer Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen sind oder nicht sinnvoll betrieben werden können (Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, 5. A., Bern 2008, N 8 ff. zu Art. 24). d) Wie die Abteilung Raumentwicklung in Ziffer 4.c) des angefochtenen Entscheids zu Recht festgehalten hat, ist eine Aufschüttung vorliegend weder aus technischen noch aus betrieblichen Gründen auf diesen Standort ange- wiesen. Ebenfalls ist darin zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fruchtfolgefläche dem Bauvorhaben entgegensteht. Eine Standortgebundenheit des Bauvorhabens ist demzufolge zu verneinen. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass viele Aufträge für das Ab- führen von Aushubmaterial eventuell an österreichische Unternehmen verlo- ren gehen und damit den hiesigen Arbeitsmarkt zu schwächen vermögen, keine Standortgebundenheit zugunsten der Geländeauffüllung ableiten. e) Angesichts der obigen Erwägungen hat die Abteilung Raumentwicklung zu Recht festgestellt, dass die Geländeaufschüttung mit Aushubmaterial aus der Region weder aufgrund von Art. 16a noch Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann. 5a) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bauvorhaben we- der raumplanerisch noch umwelt- und gewässerschutzrechtlich als bewilli- gungsfähig einzustufen ist und die vorinstanzlichen Entscheide zu schützen sind. Departement Bau und Volkswirtschaft, 16.03.2016 1551 Bauen ausserhalb der Bauzone. Anbau eines landwirtschaftlichen Unter- stands. Voraussetzungen der Verfügung von Auflagen und Bedingungen. Mangelnde Überprüfung der Betriebsnotwendigkeit und Interessenabwägung. Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Neubeurtei- lung. Aus den Erwägungen: 3a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 BauG können Bewilligungsentscheide mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Insbesondere sind Auflagen und Bedingungen zulässig, welche geringfügige Verstösse gegen das materi- elle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmälert werden (Art. 106 Abs. 1 lit. a BauG). Die Anordnung einer Bedingung in einer Bewilligung stellt quasi einen Kompromiss zwischen einer vorbehaltlosen Baubewilligung für ein Bau- 14 A. Verwaltungsentscheide 1551 vorhaben und einer eigentlichen Verweigerung dar. Die Verfügung einer Be- dingung setzt jedoch einen Projektmangel voraus, welcher geringfügig sein muss, andernfalls fällt die Korrektur mittels Nebenbestimmung ausser Be- tracht, was eine grundlegende Projektüberarbeitung nach sich zieht (Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli Schwaller/Sommerhal- der Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 44 zu Art. 59). Welcher Fall zutrifft, ist nach qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des Gesamtvorhabens zu messen (Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier, a.a.O., N 44 zu Art. 59). Bedingt die Korrektur derart einschneidende Veränderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung, dass das Projekt seine Identität völlig verliert, so ist die Baubewilligung zu verweigern (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zür- cher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 346). b) Vorliegend handelt es sich bei den in Ziffer 2a genannten Bedingungen vornehmlich nicht um kleinere gestalterische Anpassungen, sondern um we- sentliche Änderungen des Bauvorhabens. Bei einem Ersatz der Dacheinde- ckung durch herkömmliche Materialien könnte noch von einer geringfügigen Anpassung gesprochen werden. Hingegen sind in Anbetracht des bestehen- den Unterstands die Anordnungen, eine süd- und ostseitige Holzverkleidung zu errichten sowie einen allfälligen Zugang in Form einer Tür oder eines Tors ebenfalls in Holz auszuführen und die Stahlrohre durch Holzstützen zu erset- zen oder sie zu kaschieren, als nicht mehr geringfügig zu qualifizieren. Durch eine Holzverkleidung wird der im Baugesuch beantragte offene Unterstand vielmehr einschneidend verändert, womit sich dieser nicht mehr als „Unter- stand“ bezeichnen lässt und das Bauvorhaben seine ursprüngliche Identität verliert. Die verfügten gestalterischen Anpassungen weichen daher grundle- gend vom beantragten Projekt ab, soweit sie nicht sogar mit dem Baugesuch im Widerspruch stehen. Somit hätte das Baubewilligungsverfahren im vorlie- genden Fall mit einer Verweigerung abgeschlossen werden müssen, anstatt dieses mit den betreffenden gestalterischen Anordnungen zu bewilligen. Die verfügten gestalterischen Massnahmen stehen nicht zuletzt auch Art. 41 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) entgegen, wonach für erhebli- che Abweichungen vom ursprünglichen Projekt ein neues Baugesuch einzu- reichen ist. Damit kommt das Departement Bau und Volkswirtschaft zum Schluss, dass die Erteilung der Baubewilligung unter den genannten Bedin- gungen vorliegend als unzulässig einzustufen ist. c) In Anbetracht dieser Sachlage sind die angefochtenen Entscheide auf- zuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurück- zuweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es jedoch ge- rechtfertigt, zur Frage der Bewilligungsfähigkeit die nachfolgenden Erwägun- gen anzubringen. 15 A. Verwaltungsentscheide 1551 4a) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur land- wirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nur erteilt wer- den, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb vo- raussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Diese Voraussetzungen müs- sen kumulativ erfüllt sein. b) Damit eine Baute als betriebsnotwendig gilt, muss sie nach den Mass- stäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Be- triebsformen zur landwirtschaftlichen (bodenabhängigen) Produktion in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. So sind Einstell- und Lager- räume für Bewirtschaftungsgeräte oder landwirtschaftliche Hilfsstoffe dann zonenkonform, wenn ihnen eine direkte betriebliche Hilfsfunktion zukommt (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 176 f.). Unbestritten ist, dass es sich beim strittigen Unterstand um eine dem landwirtschaftlichen Betrieb der Rekurrenten dienende Baute handelt. Mit der Erteilung der Bewilligung hat die Abteilung Raumentwicklung die Betriebsnot- wendigkeit des besagten angebauten Unterstands explizit bejaht. Aus der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 17. Oktober 2015 geht jedoch hervor, dass der Betrieb der Rekurrenten im Verhältnis zur Betriebsgrösse übermechanisiert ist und daher der berechnete Flächenbedarf eher hoch er- scheint. Aus den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, ob sich die Abteilung Raumentwicklung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Bild von den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten und den Fahrzeugen und Gerä- ten des Landwirtschaftsbetriebs gemacht hat. Die Raumplanungsbehörde hat jedoch zwingend zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits be- stehenden Baute realisiert werden kann und ob die Grösse der projektierten Baute in einem vernünftigen Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche steht (BGE 129 II 413 E. 3.2). Aufgrund der Akten lässt sich die betriebliche Not- wendigkeit des Unterstands am vorgesehenen Standort nach Auffassung des Departements nicht beurteilen. Diesbezüglich bedarf es daher ergänzender Abklärungen der Abteilung Raumentwicklung. c) Die Ausgestaltung einer Baute darf nicht so gewählt werden, dass überwiegende Interessen verletzt werden (Alexander Ruch, in: Aemiseg- ger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 2010, N 26 zu Art. 16a). Die überwiegenden Interessen leiten sich vornehmlich von Zielen und Grundsätzen der Raumplanung ab (Art. 1 und 3 RPG). Von besonderer Bedeutung sind im vorliegenden Kontext vor allem die Anliegen des Landschaftsschutzes. Die in Art. 112 und 82 BauG festgehaltenen Gestaltungsvorschriften tragen zum Landschaftsschutz bei 16 A. Verwaltungsentscheide 1552 und sind mithin als öffentliche Interessen bei der raumplanerischen Abwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zulässig, betriebsnotwendige zonenkonforme Bauten ohne die bundesrechtlich vorge- schriebene Interessenabwägung pauschal gestützt auf die kantonalen Gestal- tungsvorschriften zu verweigern. Gemäss Art. 27a RPG können nämlich seit dem 1. November 2012 auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung nur ein- schränkende Bestimmungen zu zonenwidrigen Bauten (Art. 24b–d RPG) und Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen (Art. 16 Abs. 2 RPG), erlassen werden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei zonen- konformen Bauten i.S.v. Art. 16a Abs. 1 RPG von der Raumplanungsbehörde im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Interesse am Landschaftsschutz höher zu gewichten ist als das Interesse des Betriebsinhabers, die Baute am vorgese- henen Standort zu realisieren. Dabei sind zwar durchaus Bewilligungen mit gestalterischen Auflagen denkbar, jedoch dürfen diese – wie in Ziffer 3 dieses Entscheids erwähnt – die beantragte zonenkonforme Nutzung nicht verhin- dern bzw. im Widerspruch zu dieser stehen, wie dies in der vorliegenden An- gelegenheit (bei der Bejahung der Betriebsnotwendigkeit) der Fall wäre. Wenn überwiegende Interessen am Landschaftsschutz die betriebsnotwendi- ge beabsichtigte Nutzung nicht zulassen, wäre die Baubewilligung korrekter- weise zu verweigern. Das Departement weist schlussendlich darauf hin, dass eine entsprechende Praxis, landwirtschaftliche Bauten nur mit Holzverklei- dungen zu bewilligen, von der Abteilung Raumentwicklung im Rahmen der In- teressenabwägung belegt und begründet werden müsste. Dies gilt umso mehr, als dass an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt wer- den, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidspielraum ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Departement Bau und Volkswirtschaft, 25.04.2016 1552 Bauen ausserhalb der Bauzone. Bauermittlung. Voraussetzungen des Neu- baus eines Stöcklis. Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklä- rung und Neubeurteilung. Aus den Erwägungen: 3. In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Zonenkonform sind u.a. Bau- ten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirt- schaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung; RPV; 17