denheit ist regelmässig gegeben, wenn Bauten und Anlagen, die aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen, wegen der Bodenbeschaffenheit oder wegen ihrer Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen sind oder nicht sinnvoll betrieben werden können (Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, 5. A., Bern 2008, N 8 ff. zu Art. 24). d) Wie die Abteilung Raumentwicklung in Ziffer 4.c) des angefochtenen Entscheids zu Recht festgehalten hat, ist eine Aufschüttung vorliegend weder aus technischen noch aus betrieblichen Gründen auf diesen Standort angewiesen.