Erstens muss der Zweck der Baute und/oder der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (sogenannte Standortgebundenheit). Zweitens dürfen dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit bedeutet, dass eine Baute oder Anlage auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Die Standortgebun- 13 A. Verwaltungsentscheide 1551