RPG erteilt werden kann. Vorliegend ist das nicht der Fall, da das geplante Bauvorhaben keine im Bestande geschützte Baute oder Anlage erneuert, teilweise ändert, massvoll erweitert oder wiederaufbaut (Art. 24c Abs. 2 RPG). Kann ein zonenwidriges Bauvorhaben nicht im erleichterten Bewilligungsverfahren gemäss Art. 24a bis d RPG genehmigt werden, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nicht eine allgemeine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dafür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss der Zweck der Baute und/oder der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (sogenannte Standortgebundenheit).