4.1.a.). Insofern betrachtet das Departement Bau und Volkswirtschaft die projektierte Aufschüttung von ca. 4‘000 m³ Aushubmaterial als eine überdimensionierte Geländeveränderung, die nicht notwendig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und dementsprechend nicht zonenkonform ist. c) Es stellt sich schliesslich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann.