Die Ausscheidung als Fruchtfolgefläche sei damit auch gerechtfertigt. In Anbetracht der fehlendenden Substantiierung bezüglich des Erfordernisses dieser Massnahme ist die vorgesehene Geländeaufschüttung als nicht notwendige landwirtschaftliche Bewirtschaftung einzustufen, umso mehr, als (Klein-)Deponien grundsätzlich auf Fruchtfolgeflächen nicht zulässig sind (Richtplan AR 2002, Kapitel E. 4 Abfallbewirtschaftung, Rz. 4.1.a.).