Dagegen hielt das Landwirtschaftsamt in seinem Schreiben vom 3. Juli 2015 fest, dass die beabsichtigte Geländeaufschüttung lediglich ein scheinbarer Erhalt am gegenwärtigen Zustand und die geplante Aufschüttung nicht als Bodenverbesserungsmassnahme zu qualifizieren sei. Die Z. AG stellte in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2014 zudem fest, dass die in Frage stehenden Parzellen einen tiefgründigen Boden besitzen würden, welcher teilweise leichte Vernässungen aufzeigen würde. Die Ausscheidung als Fruchtfolgefläche sei damit auch gerechtfertigt.