Das bedeutet, dass Geländeveränderungen, mit welchen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert werden soll, nur dann bewilligt werden können, wenn die landwirtschaftliche Notwendigkeit offensichtlich ist und nicht als Vorwand für Abbau- oder Deponievorhaben dient (Urteil VGer ZH, VB.2011.00569, E. 3.2). Zudem räumt Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV Eigentümern von Boden in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu optimieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ge-