Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen erlaubt, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Anders ausgedrückt darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 lit. a Verordnung über die Raumplanung [RPV; SR 700.1]). Das bedeutet, dass Geländeveränderungen, mit welchen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert werden soll, nur dann bewilligt werden können, wenn die landwirtschaftliche Notwendigkeit offensichtlich ist und nicht als Vorwand für Abbau- oder Deponievorhaben dient (Urteil VGer ZH, VB.2011.00569, E. 3.2).