So unterstehen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BauG insbesondere wesentliche Terrainveränderungen dem Bewilligungsverfahren. Dabei bestimmt sich die Bewilligungsfähigkeit in der Landwirtschaftszone nach Art. 31 BauG. Art. 31 Abs. 3 BauG hält fest, dass Bauten und Anlagen nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 16a RPG erfüllt sind. Folglich ist zuerst zu prüfen, ob die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16a RPG vorliegen. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen erlaubt, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.