Nachfolgend wird zunächst die raumplanerische Zulässigkeit der beabsichtigten Erstellung einer Geländeaufschüttung durch rund 4‘000 m³ Aushubmaterial geprüft. Das Raumplanungsrecht ist weitgehend vom Grundsatz der strikten Trennung zwischen Nichtbau- und Baugebiet geprägt. Nach diesem Prinzip darf grundsätzlich nur innerhalb der Bauzone gebaut werden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen sind indes auch gemäss dem BauG baubewilligungspflichtig. So unterstehen nach Art. 93 Abs. 1 lit.