Angesichts der obigen Erwägungen hat das Amt für Umwelt zu Recht festgestellt, dass die Geländeaufschüttung nicht als eine Bodenverbesserungsmassnahme qualifiziert und eine Verwertung von Aushub deshalb nicht bewilligt werden kann. 4a) raumplanerische Bewilligungsfähigkeit Es ist unbestritten, dass die Grundstücke Parz. Nrn. X und Y, auf welchen die Geländeaufschüttung projektiert ist, sich in der Landwirtschaftszone befinden und als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden wurden. Nachfolgend wird zunächst die raumplanerische Zulässigkeit der beabsichtigten Erstellung einer Geländeaufschüttung durch rund 4‘000 m³ Aushubmaterial geprüft.