rungsmassnahmen liegt bei einem Volumen von maximal 3‘000 m³. Mengen von mehr als 3‘000 m³ sind dementsprechend als Deponierung und nicht als Verwertung zu qualifizieren. Nur in Ausnahmefällen können Volumen von über 3‘000 m³ als Verwertung bewilligt werden, etwa für Auffüllungen und Rekultivierungen von Abbaustellen (Urteil OGer AR O4V 12 4, E. 2.5). Vorliegend soll Aushubmaterial aus Bauvorhaben aus der Region in eine Geländeaufschüttung auf den Grundstücken Parz. Nrn. X und Y eingebaut werden. Der entsprechende Aushub würde sonach endgültig abgelagert werden, womit es sich beim abzuführenden Aushubmaterial definitionsgemäss