16 Abs. 3 lit. d TVA). Kann es nicht sofort verwertet werden, kommt eine Zwischenlagerung in Betracht, und wenn sich eine endgültige Ablagerung aufdrängt, so hat dies in einer Inertstoffdeponie zu erfolgen (Art. 30e Abs. 1 USG). Die Verwendung von Aushub im Rahmen von (landschaftsverträglichen) bewilligten Bodenverbesserungsmassnahmen ist vorliegend die einzige Verwertungsmethode, die in Frage kommt (vgl. Richtplan AR 2002, Kapitel E.4 Abfallbewirtschaftung, Rz. 3.2.). Zunächst ist somit zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Geländeauffüllung um eine bewilligungsfähige Wiederverwertung des Aushubmaterials handelt. Die Grenze für die Verwertung von Aushub im Rahmen von Bodenverbesse-