Aus den Erwägungen: 3a) Umwelt- und gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit Aushubmaterial fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter den bis Abfallbegriff von Art. 7 Abs. 6 USG, wenn es endgültig abgelagert werden soll (BGE 120 Ib 400 E. 3d). Dabei wird sowohl der un- wie auch der verschmutzte Aushub den Bauabfällen zugeordnet (Art. 9 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle [TVA; SR 814.600]). Unverschmutztes Aushubmaterial ist gleichwohl soweit als möglich zu verwerten (Richtplan AR 2002, Kapitel E.4 Abfallbewirtschaftung, Rz. 3.2). In erster Linie wird es für Rekultivierungen verwendet (Art. 16 Abs. 3 lit.