gumentation im Wesentlichen auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. November 2014 abstellt. Hingegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, wie bereits erwähnt, sehr gut. Diesen Verhältnissen angemessen erscheint ein Pauschalhonorar von Fr. 2‘000.00. Dazu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 700.00 sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 AT und Art. 22 AT). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von Fr. 2‘916.00. Davon hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 4/5 oder Fr. 2‘332.80 zu ersetzen. OGP, 28.12.2015 130