Diese Bestimmung macht nur Sinn, wenn für alle familienrechtlichen Auseinandersetzungen auf Art. 13 AT, und nicht auf Art. 8 AT abgestellt wird. Art. 13 AT wurde von den ausserrhodischen Gerichten denn auch immer schon als Spezialnorm im Verhältnis zu Art. 8 AT angesehen. Insofern ist mehr als fraglich, ob die vom Kantonsgericht in der Hauptsache nach Art. 8 AT vorgenommene Bestimmung des Honorars korrekt ist. Ist somit von Art. 13 AT auszugehen, besteht ein Rahmen für das Honorar von Fr. 1‘200.00 bis Fr. 6‘500.00 (Art. 14 Abs. 1 AT). Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 % erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 AT).